Hier die neue
Berufskraftfahrerqualifikation
Ziel: - Erhöhung derVerkehrssicherheit im
Straßenverkehr und Verbesserung der
wirtschaftlichen Fahrweise
Wer: - alle gewerblichen LKW- und Busfahrer müssen alle
5 Jahre eine Weiterbildung
durchlaufen
- Die Regelungen zur Weiterbildung gelten für
alle Busfahrer ab dem 10.09.2008,
für alle LKW-Fahrer ab dem 10.09.2009
- Neueinsteiger, die ihre Fahrerlaubnis ab dem
10.09.2009 erwerben, müssen
ab dann eine Prüfung absolvieren, um ihre
Qualifikation nachzuweisen
(Grundqualifikation), danach ebenfalls alle
fünf Jahre
Umfang: - mindestens 35 Zeitstunden, Unterricht über
einen Zeitraum von bis zu fünf
Jahren in Form eintägiger Schulungen
Ausführlich berichtet die Seite des ADAC:
Klicken Sie hier zum ADAC!
§1 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt nicht für
Fahrten mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45
km/h nicht
überschreitet
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und
des zivilen Gefolges der
anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den
Polizeien des Bundes und der
Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und
Katastrophenschutz und der
Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen
unterliegen
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach
Landesrecht anerkannten
Rettungsdiensten eingesetzt werden
4. Kraftfahrzeugen, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu
Reparatur- oder
Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung
Prüfungen
unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, den den Sachverständigen
oder Prüfern im Sinne
des §1 des Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder
der Anlage VIII b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind,
eingesetzt werden oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen
worden sind
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder
Ausrüstung,
das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs
verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs
nicht
um die Hauptbeschäftigung handelt.
Bundesgesetzblatt Jhg. 2006 Teil1 Nr.39
Wer sich nicht an diese Vorschriften hält und
dennoch eine Fahrt durchführt oder anordnet, muss im Falle
des Verstoßes gegen §1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu
5.000,-€, im Falle eines Verstoßes gegen §2 (Mindestalter,
Nachweis der Qualifikation) mit einer Geldbuße in Höhe von
bis zu 20.000,- € rechnen.