Berufskraftfahrer

Qualifikation für Berufskraftfahrer

 
     
 
 
 

 

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Hier die neue Berufskraftfahrerqualifikation

Ziel:       - Erhöhung derVerkehrssicherheit im Straßenverkehr und Verbesserung der
               wirtschaftlichen Fahrweise

Wer:      - alle gewerblichen LKW- und Busfahrer müssen alle 5 Jahre eine Weiterbildung
              durchlaufen
             - Die Regelungen zur Weiterbildung gelten für alle Busfahrer ab dem 10.09.2008,
               für alle LKW-Fahrer ab dem 10.09.2009
             - Neueinsteiger, die ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erwerben, müssen 
               ab dann eine Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen
               (Grundqualifikation), danach ebenfalls alle fünf Jahre

Umfang:  - mindestens 35 Zeitstunden, Unterricht über einen Zeitraum von bis zu fünf
               Jahren in Form eintägiger Schulungen



Ausführlich berichtet die Seite des ADAC:
Klicken Sie hier zum ADAC!

 


§1 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt nicht für Fahrten mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht 
    überschreitet

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der
    anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der
    Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der 
    Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten
    Rettungsdiensten eingesetzt werden

4. Kraftfahrzeugen, die 
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder 
       Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen 
       unterzogen werden, 
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, den den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne
        des §1 des Kraftfahrtsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der 
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden oder 
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,
    das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs
    verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht
    um die Hauptbeschäftigung handelt.

Bundesgesetzblatt Jhg. 2006 Teil1 Nr.39

Wer sich nicht an diese Vorschriften hält und dennoch eine Fahrt durchführt oder anordnet, muss im Falle des Verstoßes gegen §1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,-€, im Falle eines Verstoßes gegen §2 (Mindestalter, Nachweis der Qualifikation) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000,- € rechnen.

 

 

 

 

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