Urteile

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Bei mangelnder Aufklärung kann der Patient seinen Arzt in Regress nehmen

Ein Arzt schlug einem privat versicherten Patienten eine bestimmte Behandlung vor. Bei dieser Behandlung war nicht klar, ob alles unter den Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fiel. In einem solchen Fall verletzt der Mediziner seine Aufklärungspflichten, wenn er den Patienten nicht darauf hinweist, dass eventuell Eigenbeteiligungen entstehen könnten. Der Patient hat in diesem Fall Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB gegen den Arzt. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Arzt zur Erstattung der Mehrkosten.

 

Unterhalt muss nicht aus Lebensversicherung finanziert werden

Eine Lebensversicherung muss nicht ohne weiteres zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Denn nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz darf der Versicherte das Geld behalten, wenn er damit nachweislich den Kauf oder den Erhalt eines Grundstücks finanzieren möchte.

SG Koblenz vom 11.2.2009 ­ S 6 AS 734/07)
 

 

ACHTUNG bei Unfallversicherungen !
Versicherer sollte Zeckenbiss als Unfall werten 

Fast ganz Süddeutschland ist mittlerweile Risikogebiet für die von Zecken übertragene FSME, eine Form der Hirnhautentzündung, die schwere Gesundheitsschäden verursachen kann. Auch die durch Zeckenbisse verursachte Borreliose ist auf dem Vormarsch, die Gelenke, Nervensystem und Organe befallen kann. Betroffene werden manchmal ganz oder teilweise arbeitsunfähig.

Viele Unfallversicherer werten Zeckenbisse in ihren Vertragsbedingungen noch nicht als Unfälle. 

Einige Gesellschaften haben aber bereits reagiert und leisten auch bei schweren Krankheiten nach Zeckenbiss. Aber auch bei diesen Versicherern sind Zeckenbisse nur in neueren Unfallpolicen eingeschlossen. Sie sollten also prüfen, ob die Folgen von Zeckenbissen im Versicherungsschutz abgedeckt sind. Policen ohne Schutz bei Zeckenbissen sollten Sie umgehend von Ihrer Gesellschaft umgestellt werden. Ist das nicht möglich, können Sie zu einer Gesellschaft mit besserem Versicherungsschutz wechseln. 

Unfallversicherungen lassen sich im Regelfall mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, kann man erstmals zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach jeweils zum Jahresende ordentlich kündigen. Nach Beitragserhöhungen oder Schadenfällen ist zwar auch eine Kündigung während des laufenden Jahres möglich. Finanziell sinnvoll ist der Wechsel der Unfallversicherung jedoch erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht.

Gesundheitsexperten empfehlen, sich in gefährdeten Gebieten impfen zu lassen und bei Gesundheitsstörungen nach Zeckenstichen sofort zum Arzt zu gehen, um rasch behandelt zu werden und gegenüber dem Unfallversicherer im Ernstfall einen Nachweis zu haben.


 

 

Selbst über Zahnersatz entscheiden

Mit einer privaten Krankenzusatzversicherung kann man selbst entscheiden, welche Art von Zahnersatz man will. Der Versicherer kann nicht vorschreiben, dass man die günstigste Lösung wählt.
LG  Köln (Urteil vom 29.03.2006, AZ:  23 O 269/03).

 

  Autofahrer darf am Heimatort klagen

Autofahrer, die im EU-Ausland einen Unfall haben, dürfen im Streitfall an ihrem Heimatort gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung klagen.
EUGH, Luxemburg  (AZ:  C-463/06).

 
  Rechtsschutz muss Mehrkosten zahlen

Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage zu lange hinauszögert, muss er die Mehrkosten des Versicherten übernehmen.
OLG Düsseldorf   (AZ:  I-4 U 43/07).

 
  Autowerkstatt darf nicht erstatten

Autowerkstätten dürfen ihren Kunden bei der Reparatur von Kaskoschäden nicht die Selbstbeteiligung erstatten.
BGH  (AZ:  I ZR 192/06).

 
 

NEWS zur KFZ-Versicherung: Schäden bis Jahresende melden

Wer seine KFZ-Haftpflichtversicherung wegen eines im laufenden Jahr verursachten Unfalls noch in Anspruch nehmen will, muss den Schaden bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres melden. 

Lassen Sie sich von uns ausrechnen, ob es sich lohnt, kleinere Haftpflicht- oder Vollkaskoschäden selbst zu zahlen, um eine teure Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt zu vermeiden. Wie teuer die Rückstufung ausfällt, hängt von der Höhe des Jahresbeitrags und der vor dem Unfall erreichten Schadenfreiheitsklasse ab. Wurde der Schaden bereits reguliert, soll aber zwecks Rabatterhalt doch noch selbst gezahlt werden gilt folgendes: Nach Kleinschäden bis rund 500 Euro schicken die Versicherer den Kunden ein Schreiben über die Höhe der erfolgten Erstattung Sie können den Betrag dann binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückzahlen. 
Haben Sie sich bis zum Jahreswechsel beziehungsweise bis zur Hauptfälligkeit der Prämie noch nicht entschieden, wird er erst einmal zurückgestuft. Zahlen Sie doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist, wird die Rückstufung aufgehoben, zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.


Haben Sie die Reparaturkosten bereits selbst gezahlt, dann können Sie noch bis zum 31. Dezember eine Erstattung vom Versicherer fordern. Passiert ein Unfall erst im Dezember, verlängert sich die Frist zur Nachmeldung bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. 

 

 

Kein Schmerzensgeld für Busfahrgast

Busfahrgäste im Stadtverkehr müssen immer damit rechnen, dass der Fahrer plötzlich bremst. Wer trotzdem stürzt, kann kein Schmerzensgeld verlangen. In diesem Fall war eine Mitfahrerin in einem städtischen Linienbus schon einige hundert Meter vor der nächsten Haltestelle von ihrem Sitzplatz aufgestanden und wartete im Gang stehend darauf, dass der Bus hielt. Der Busfahrer musste verkehrsbedingt plötzlich bremsen, die Frau stürzte und verletzte sich. Sie klagte gegen die Verkehrsgesellschaft und verlangte ein hohes Schmerzensgeld. Das AG in Frankfurt/Main wies ihre Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihren Sturz selbst zu verantworten, heißt es in der Entscheidung. Gerade im innerstädtischen Bereich müsse man als Fahrgast jederzeit auf starkes Bremsen gefasst sein. Der Busbetreiber musste der Klägerin kein Schmerzensgeld zahlen.
AG Frankfurt am Main (Az. 30 AC 30480/06-25).

 

 

Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunft in Gesundheitsfragen

Wer den Versicherer täuscht, bekommt im Ernstfall keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
 Landgericht Arnsberg   (Az. 4 O 511/05).

 

  Busunternehmer haftet

Betreiber von Schulbussen tragen die Verantwortung für Unfälle, wenn sie gefährliches Verhalten der Schüler im Fahrzeug nicht unterbinden.
Oberlandesgericht Koblenz vom 29.05.2006 (Az. 12 U 1459/04).

 
 

Außenversicherung nur bei Raub

Die Hausratversicherung zahlt auch, wenn Urlaubsgepäck entwendet wird. Allerdings nicht bei einfachem Diebstahl, sondern nur bei echtem Raub. Im juristischen Sinn ist Raub nur dann gegeben, wenn das Diebesgut unter Anwendung von Gewalt oder Bedrohung gestohlen wird.

 

 

Kapitäne benötigen eine Haftpflicht

Sportbootkapitäne sollten eine Haftpflichtversicherung für ihr Schiff an Bord haben. Die „normale“ Privathaftpflicht zahlt nur, wenn man als Ruderer, Paddler oder mit einem Kleinsegelboot Schäden verursacht. Motorbootfahrer und Besitzer größerer Segelboote brauchen eine spezielle Sportboot-Haftpflichtversicherung. Die springt immer dann ein, wenn man beim Gebrauch des eigenen Bootes anderen Schiffen, Wassersportlern oder auch Badenden einen finanziellen oder gesundheitlichen Schaden zufügt.

 

 

Hausrat auch bei Umzug versichert

Die Hausratversicherung ersetzt Schäden, die durch Brand, Einbruch, Sturm oder Wasserrohrbruch an der Wohnungsausstattung entstehen, auch während des Umzugs. dies gilt auch wenn sich der Wohnungswechsel eine Weile hinzieht, oft ist man vorübergehend Besitzer von zwei Unterkünften. Während eines Umzugs sind die alte und die neue Wohnung gleichzeitig hausratversichert, solange der neue Wohnort innerhalb Deutschlands bleibt. Mit dem endgültigen Wohnungswechsel, spätestens jedoch zwei Monate nach Umzugsbeginn, ist dann nur noch die neue Bleibe versichert.

 

 

Beratungspflicht nur beim Abschluss

Wenn eine Gebäudeversicherung auf den Käufer einer Immobilie übergeht, muss der Versicherer nicht ausdrücklich informieren, wenn die Versicherungssumme zu niedrig ist, weil das Gebäude seit Vertragsabschluss deutlich an Wert gewonnen hat.
Landgericht Düsseldorf  (Az. 11 O 99/05).


 

  Kartfahren kein Betriebssport

Wenn ein Mitarbeiter beim Betriebssport mit dem Motorkart verunglückt, braucht die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu zahlen.
Hessisches Landessozialgericht (Az. L 3 U 95/05).