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Bei mangelnder
Aufklärung kann der Patient seinen Arzt in Regress nehmen
Ein Arzt
schlug einem privat versicherten Patienten eine bestimmte Behandlung
vor. Bei dieser Behandlung war nicht klar, ob alles unter den
Deckungsschutz der privaten Krankenversicherung fiel. In einem solchen
Fall verletzt der Mediziner seine Aufklärungspflichten, wenn er den
Patienten nicht darauf hinweist, dass eventuell Eigenbeteiligungen
entstehen könnten. Der Patient hat in diesem Fall Schadenersatzanspruch
nach § 823 BGB gegen den Arzt. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Arzt
zur Erstattung der Mehrkosten.
Unterhalt muss
nicht aus Lebensversicherung finanziert werden
Eine
Lebensversicherung muss nicht ohne weiteres zur Finanzierung des
Lebensunterhalts eingesetzt werden. Denn nach einem Urteil des
Sozialgerichts Koblenz darf der Versicherte das Geld behalten, wenn er
damit nachweislich den Kauf oder den Erhalt eines Grundstücks
finanzieren möchte.
SG Koblenz vom 11.2.2009 S
6 AS 734/07)
ACHTUNG bei
Unfallversicherungen !
Versicherer sollte Zeckenbiss als Unfall werten
Fast ganz Süddeutschland ist mittlerweile Risikogebiet für die von
Zecken übertragene FSME, eine Form der Hirnhautentzündung, die schwere
Gesundheitsschäden verursachen kann. Auch die durch Zeckenbisse
verursachte Borreliose ist auf dem Vormarsch, die Gelenke, Nervensystem
und Organe befallen kann. Betroffene werden manchmal ganz oder teilweise
arbeitsunfähig.
Viele Unfallversicherer werten Zeckenbisse in ihren Vertragsbedingungen
noch nicht als Unfälle.
Einige Gesellschaften haben aber bereits reagiert und leisten auch bei
schweren Krankheiten nach Zeckenbiss. Aber auch bei diesen Versicherern
sind Zeckenbisse nur in neueren Unfallpolicen
eingeschlossen. Sie sollten also prüfen, ob die Folgen von Zeckenbissen
im Versicherungsschutz abgedeckt sind. Policen ohne Schutz bei
Zeckenbissen sollten Sie umgehend von Ihrer Gesellschaft umgestellt
werden. Ist das nicht möglich, können Sie zu einer Gesellschaft mit
besserem Versicherungsschutz wechseln.
Unfallversicherungen lassen sich im Regelfall mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Verträge, die ab dem
25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, kann man
erstmals zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach jeweils zum
Jahresende ordentlich kündigen. Nach Beitragserhöhungen oder
Schadenfällen ist zwar auch eine Kündigung während des laufenden Jahres
möglich. Finanziell sinnvoll ist der Wechsel der Unfallversicherung
jedoch erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf
jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht.
Gesundheitsexperten empfehlen, sich in gefährdeten Gebieten impfen zu
lassen und bei Gesundheitsstörungen nach Zeckenstichen sofort zum Arzt
zu gehen, um rasch behandelt zu werden und gegenüber dem
Unfallversicherer im Ernstfall einen Nachweis zu haben.
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Selbst über
Zahnersatz entscheiden
Mit einer privaten Krankenzusatzversicherung kann man
selbst entscheiden, welche Art von Zahnersatz man will. Der Versicherer
kann nicht vorschreiben, dass man die günstigste Lösung wählt.
LG Köln (Urteil vom 29.03.2006, AZ: 23 O 269/03).
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Autofahrer darf am Heimatort klagen
Autofahrer, die im EU-Ausland einen Unfall haben, dürfen
im Streitfall an ihrem Heimatort gegen die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung klagen.
EUGH, Luxemburg (AZ: C-463/06).
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Rechtsschutz muss Mehrkosten zahlen
Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage zu
lange hinauszögert, muss er die Mehrkosten des Versicherten übernehmen.
OLG Düsseldorf (AZ: I-4 U 43/07).
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Autowerkstatt darf nicht erstatten
Autowerkstätten dürfen ihren Kunden bei der Reparatur von Kaskoschäden
nicht die Selbstbeteiligung erstatten.
BGH (AZ: I ZR 192/06).
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NEWS zur
KFZ-Versicherung: Schäden bis Jahresende melden
Wer seine KFZ-Haftpflichtversicherung wegen eines im laufenden Jahr
verursachten Unfalls noch in Anspruch nehmen will, muss den Schaden bis
zum 31. Dezember des laufenden Jahres melden.
Lassen Sie sich von uns ausrechnen, ob es
sich lohnt, kleinere Haftpflicht- oder Vollkaskoschäden selbst zu
zahlen, um eine teure Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt zu
vermeiden. Wie teuer die Rückstufung ausfällt, hängt von der Höhe des
Jahresbeitrags und der vor dem Unfall erreichten Schadenfreiheitsklasse
ab. Wurde der Schaden bereits reguliert, soll aber zwecks Rabatterhalt
doch noch selbst gezahlt werden gilt folgendes: Nach Kleinschäden bis
rund 500 Euro schicken die Versicherer den Kunden ein Schreiben über die
Höhe der erfolgten Erstattung Sie können den Betrag dann binnen sechs
Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückzahlen.
Haben Sie sich bis zum Jahreswechsel beziehungsweise bis zur
Hauptfälligkeit der Prämie noch nicht entschieden, wird er erst einmal
zurückgestuft. Zahlen Sie doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist,
wird die Rückstufung aufgehoben, zuviel gezahlte Beiträge werden
erstattet.
Haben Sie die Reparaturkosten bereits selbst gezahlt, dann können Sie
noch bis zum 31. Dezember eine Erstattung vom Versicherer fordern.
Passiert ein Unfall erst im Dezember, verlängert sich die Frist zur
Nachmeldung bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
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Kein
Schmerzensgeld für Busfahrgast
Busfahrgäste im Stadtverkehr müssen immer damit rechnen,
dass der Fahrer plötzlich bremst. Wer trotzdem stürzt, kann kein
Schmerzensgeld verlangen. In diesem Fall war eine Mitfahrerin in einem
städtischen Linienbus schon einige hundert Meter vor der nächsten
Haltestelle von ihrem Sitzplatz aufgestanden und wartete im Gang stehend
darauf, dass der Bus hielt. Der Busfahrer musste verkehrsbedingt
plötzlich bremsen, die Frau stürzte und verletzte sich. Sie klagte gegen
die Verkehrsgesellschaft und verlangte ein hohes Schmerzensgeld. Das AG
in Frankfurt/Main wies ihre Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin
habe ihren Sturz selbst zu verantworten, heißt es in der Entscheidung.
Gerade im innerstädtischen Bereich müsse man als Fahrgast jederzeit auf
starkes Bremsen gefasst sein. Der Busbetreiber musste der Klägerin kein
Schmerzensgeld zahlen.
AG Frankfurt am Main (Az. 30 AC 30480/06-25).
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Verpflichtung
zur wahrheitsgemäßen Auskunft in Gesundheitsfragen
Wer den Versicherer täuscht, bekommt im Ernstfall keine
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Landgericht Arnsberg
(Az. 4 O 511/05).
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Busunternehmer haftet
Betreiber von Schulbussen tragen die Verantwortung für
Unfälle, wenn sie gefährliches Verhalten der Schüler im Fahrzeug nicht
unterbinden.
Oberlandesgericht Koblenz vom 29.05.2006 (Az. 12 U 1459/04).
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Außenversicherung nur bei Raub
Die Hausratversicherung zahlt auch, wenn Urlaubsgepäck
entwendet wird. Allerdings nicht bei einfachem Diebstahl, sondern nur
bei echtem Raub. Im juristischen Sinn ist Raub nur dann gegeben, wenn
das Diebesgut unter Anwendung von Gewalt oder Bedrohung gestohlen wird.
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Kapitäne
benötigen eine Haftpflicht
Sportbootkapitäne sollten eine Haftpflichtversicherung
für ihr Schiff an Bord haben. Die „normale“ Privathaftpflicht zahlt nur,
wenn man als Ruderer, Paddler oder mit einem Kleinsegelboot Schäden
verursacht. Motorbootfahrer und Besitzer größerer Segelboote brauchen
eine spezielle Sportboot-Haftpflichtversicherung. Die springt immer dann
ein, wenn man beim Gebrauch des eigenen Bootes anderen Schiffen,
Wassersportlern oder auch Badenden einen finanziellen oder
gesundheitlichen Schaden zufügt.
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Hausrat auch
bei Umzug versichert
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden, die durch Brand,
Einbruch, Sturm oder Wasserrohrbruch an der Wohnungsausstattung
entstehen, auch während des Umzugs. dies gilt auch wenn sich der
Wohnungswechsel eine Weile hinzieht, oft ist man vorübergehend Besitzer
von zwei Unterkünften. Während eines Umzugs sind die alte und die neue
Wohnung gleichzeitig hausratversichert, solange der neue Wohnort
innerhalb Deutschlands bleibt. Mit dem endgültigen Wohnungswechsel,
spätestens jedoch zwei Monate nach Umzugsbeginn, ist dann nur noch die
neue Bleibe versichert.
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Beratungspflicht
nur beim Abschluss
Wenn eine Gebäudeversicherung auf den Käufer einer Immobilie übergeht,
muss der Versicherer nicht ausdrücklich informieren, wenn die
Versicherungssumme zu niedrig ist, weil das Gebäude seit
Vertragsabschluss deutlich an Wert gewonnen hat.
Landgericht Düsseldorf (Az. 11 O 99/05).
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Kartfahren kein Betriebssport
Wenn ein Mitarbeiter beim Betriebssport mit dem Motorkart verunglückt,
braucht die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu zahlen.
Hessisches Landessozialgericht (Az. L 3 U 95/05).
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